Fristen der Betriebskostenabrechnung

Fristen der Betriebskostenabrechnung

Die Abrechnung ist innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode zu erstellen. Das ist wohl eine der wichtigsten Fristen der Betriebskostenabrechnung. 

Die Pflicht zur Abrechnung besteht immer dann, wenn Vorauszahlungen und die Abrechnung der Nebenkosten im Vertrag vereinbart sind. Zahlt Ihr Mieter ein Pauschale für die Nebenkosten muss nicht abgerechnet werden. 

Wer noch nie eine Abrechnung erstellt hat oder wem der Überblick über ein neues Objekt fehlt, sollte nicht einfach drauf los rechnen. Insbesondere bei einer Erstabrechnung muss viel beachtet werden, also sollte zumindest das Grundgerüst aus erfahrenen Händen kommen. Im Bereich der wichtigsten Fristen der Betriebskostenabrechnung gibt es einiges zu beachten. Generell gilt es so früh wie möglich abzurechnen, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Sobald also alle Rechnungen und Abrechnungen der Versorger vorliegen, sollte die Abrechnung erstellt werden. 

Weitere Infos und die wichtigsten Fristen der Betriebskostenabrechnung haben wir unter verschiedenen Punkten zusammengefasst,

  • Wenn die Abrechnungsfrist verstrichen ist
  • Fehlende Vorauszahlungen
  • Abrechnung über eine Hausverwaltung
  • Korrektur der Abrechnung

Wenn die Abrechnungsfrist verstrichen ist 

Ist die Abrechnungsfrist bereits verstrichen, so haben Sie als Vermieter kein Recht mehr auf die offene Forderung. Ergibt die Abrechnung also eine Nachzahlung für Ihren Mieter, so bleiben Sie auf dem Betrag sitzen. Steht unterm Stricht ein Guthaben für Ihren Mieter, so sind die allerdings dennoch Auszahlung verpflichtet. Der Mieter kann also auf die Erstellung der Abrechnung bestehen, um sein Guthaben zu erhalten. 

Im Gewerberaum gelten andere Regelungen. Dabei muss der Mietvertrag im Einzelfall herangezogen werden, da viele Punkte auf der getroffenen Vereinbarung basieren.

Hat der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten und kann dies nachweisen, kann auch nach Ende der Frist noch abgerechnet werden. Sobald die Abrechnung dann aber möglich ist, muss dies auch innerhalb von 3 Monaten umgesetzt werden. Anderenfalls verfällt auch diese Forderung. 

Fehlende Vorauszahlungen 

In der Betriebskostenabrechnung werden nur die Vorauszahlungen aufgeführt, die auch tatsächlich eingegangen sind. 

Im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlungen, welche innerhalb der Abrechnungsperiode nicht vom Mieter geleistet wurden, können auch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingefordert werden. 

Betriebskostenabrechnung über eine Hausverwaltung 

Eine zuverlässige Hausverwaltung liefert die Abrechnung frühestmöglich von sich aus ab und hat alle Fristen der Betriebskostenabrechnung genau im Blick. Ist das nicht der Fall, so sollte der Eigentümer tätig werden. 

Der Eigentümer sollte die Abrechnung bei dem Verwalter einzufordern. Untätig auf die Abrechnung zu warten entschuldigt keine verspätete Abrechnung bei den Mietern. Die Forderungen würden also verfallen. Im Zweifel muss der Verwalter auf die Erstellung der Abrechnung verklagt werden.  

Korrektur der Betriebskostenabrechnung 

Muss die Abrechnung korrigiert werden gelten verschiedene Regelungen. Erfolgt die Korrektur vor Ende der Abrechnungsfrist, so kann die Korrektur auch zum Nachteil des Mieters erfolgen. Ist die Abrechnungsfrist bereits verstrichen, so muss der Mieter die Differenz zu seinem Nachteil nicht mehr zahlen. Bei einer Korrektur zu dem Vorteil des Mieters steht dem Mieter im Wohnraum das neue Guthaben dennoch zu. 

Sind nun noch Fragen zu den Fristen der Betriebskostenabrechnung offengeblieben? Dann melden Sie sich gerne bei uns