Neues Gesetz zur Maklerprovision

Neues Gesetz zur Maklerprovision

Das neue Gesetz zur Maklerprovision wurde bereits zum 23.06.2020 verkündet und ist 6 Monate später nun in Kraft getreten. Seit dem 23.12.2020 gelten durch das Gesetz also neue Regelungen, die für alle Beteiligten am Immobilienverkauf von großer Bedeutung sind. 

Die Veränderungen stellen wir nun einmal im Überblick dar: 

  • Formvorschrift für den Maklervertrag
  • Gesetz zur Maklerprovision als Entlastung für Verbraucher  
  • Abwälzen der Gesamtkosten nicht mehr möglich 
  • Regelung für Mietwohnraum bleibt von dem neuen Gesetz zur Maklerprovision unberührt

Formvorschrift für den Maklervertrag 

Den Makler mündlich zu beauftragen und das Ganze mit Handschlag zu besiegeln ist ab jetzt nicht mehr möglich. Das neue Gesetz bringt eine Formvorschrift für Maklerverträge über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser mit sich. Um einen wirksamen Maklervertrag abzuschließen bedarf es seit dem 23.12 der Textform. 

Gesetz zur Maklerprovision als Entlastung für Verbraucher

Das neue Gesetz zur Maklerprovision greift nur dann, wenn es sich bei dem Erwerber der Immobilie um einen privaten Verbraucher handelt. Durch die neuen Regelungen werden Privatpersonen also von Erwerbsnebenkosten entlastet. Sobald der Erwerber im Rahmen eines Gewerbes handelt ist die Verteilung der Provision weiterhin frei vereinbar. 

Die Art des Maklers (Stichwort Gelegenheitsmakler) spielt dabei keine Rolle. 

Abwälzen der Gesamtkosten nicht mehr möglich

  • Für den Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an private Personen gelten mit dem neuen Gesetz zur Maklerprovision also folgende Regelungen: Ist der Makler von beiden Parteien beauftragt, so müssen beide Parteien zu gleichen Teilen für die Bezahlung des Maklers aufkommen. Hat der Makler dabei einer Partei eine unentgeltliche Tätigkeit zugesagt, so kann auch von der zweiten Partei keine Vergütung verlangt werden. 

  • Ist der Makler nur von einer Partei beauftragt, so muss die beauftragende Seite mindestens 50 % der Courtage zahlen. Von der zweiten Partei kann der andere Anteil von maximal 50 % erst dann verlangt werden, wenn ein Nachweis über die Zahlung der beauftragenden Partei vorliegt. 

Das Abwälzen der Gesamtkosten auf die andere Partei ist mit dem neuen Gesetz zur Maklerprovision also nicht mehr ohne weiteres möglich. Alle Informationen sind unter § 656 a – d BGB nachzulesen. 

Regelung für Mietwohnraum bleibt von dem neuen Gesetz zur Maklerprovision unberührt

Die Regelungen für die Vermittlung von Mietwohnungen bleiben von dem neuen Gesetz zur Maklerprovision unberührt. Im Bereich der Vermietung gilt seit 2015 das Bestellerprinzip. Es kommt also immer die Partei für die Courtage des Maklers auf, die diesen auch bestellt hat. Dieses Prinzip wurde auch für die neuen Regelungen für die Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern in Betracht gezogen. Dieser Gedanke wurde allerdings im Laufe der Zeit verworfen und durch die neuen Regelungen ersetzt. 

Sie sind sich bei der Bedeutung des Gesetzes für Ihren Einzelfall nicht sicher? Gerne beraten wir Sie individuell zu diesem Thema. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf.