Diskriminierung bei Neuvermietung – Was ist erlaubt?

Diskriminierung bei Neuvermietung – Was ist erlaubt?


Jeder Vermieter, Hausverwalter und Eigentümer von Mietwohnungen wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit schon einmal mit dem Thema Diskriminierung bei Neuvermietung konfrontiert. Es werden viele Stunden in die Auswahl eines neuen Mieters investiert. Denn die Wohnung muss nicht nur dem Interessenten gefallen – der Interessent muss auch in unsere Vorstellung des richtigen Mieters für die Immobilie passen.


Doch dürfen wir bei der Mieterauswahl eine freie Entscheidung treffen? Müssen den Interessenten Gründe für eine mögliche Absage genannt werden? Nach welchen Kriterien dürfen wir die möglichen Mieter überhaupt kategorisieren und ablehnen?

Zur Beantwortung dieser Fragen zur Diskriminierung bei Neuvermietung müssen Diskriminierungsverbote und auch mögliche Geldstrafen bei Übergehen dieser Verbote berücksichtigt werden. Doch eine Entwarnung vorab: eine sachgerechte Mieterauswahl muss immer zulässig sein.

Die wichtigsten Antworten, alles worauf Sie bei der Mieterauswahl achten müssen und interessante Urteile zu diesem Thema haben wir im Folgenden für Sie aufgelistet.

  • Welche Informationen dürfen über eine Mieterselbstauskunft einholt werden?
  • Diskriminierungsverbote – was ist zu beachten?
  • Gibt es Ausnahmen für Diskriminierung bei Neuvermietung?
  • Welche Auswahlkriterien sind zulässig?

Welche Informationen dürfen über eine Mieterselbstauskunft einholt werden?

In der Regel werden Interessenten darum gebeten Mieterselbstauskünfte ausfüllen, um Ihre Zuverlässigkeit zu belegen. Dieser Fragebogen ist in vielen Vermietungsprozessen schon die Grundlage für die Auswahl. Wenn der Interessent positive Auskünfte vorweisen kann ist er für die meisten Vermieter erstmal interessant.

Hinweis: Um die Gleichberechtigung zu wahren sind alle Interessenten gleich zu behandeln und zu Besichtigungen einzuladen. Eine Vorauswahl könnte von den Benachteiligten angezweifelt werden und ist so nicht zulässig.

Doch welche Auskünfte muss uns der Interessent für die Anmietung der Wohnung überhaupt geben?

Auf diese Frage gibt es im Laufe des Vermietungsprozesses verschiedene Antworten. Vor oder bei der Besichtigung einer Immobilie haben wir nur das Recht auf die allgemeinen Informationen wie Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Diese Informationen dienen lediglich der Kontaktaufnahme. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum kommt zu diesem Zeitpunkt noch die Auskunft über den Anspruch auf einen Wohnberechtigungsscheins dazu.

Angaben über die Personenanzahl, das Arbeitsverhältnis, jegliche Einkünfte (sofern die Miete nicht von öffentlichen Stellen übernommen wird), beabsichtigte Haustierhaltung, mögliche Insolvenzverfahren und bisherigen Räumungstiteln wegen Mietrückständen müssen erst abgegeben werden, wenn der mögliche Mieter nach einer Besichtigung auch Interesse an der Wohnung bekundet.

Die eigentliche Bonitätsauskunft und Nachweise zu den Einkommensverhältnissen dürfen erst abgefragt werden, wenn wir uns bereits für den Interessenten entschieden haben. Zu diesem Zeitpunkt kann die Zusage auf Grundlage einer schlechten Bonität oder fehlender Nachweise durchaus wieder zurückgezogen werden. Auf der fehlenden Vertrauensbasis wegen falscher Angaben des Interessenten möchte kein Vermieter ein Mietverhältnis abschließen.

Folgende Angaben muss ein Interessent in keinem Fall beantworten und darf darüber falsche Angaben machen:

  • Ethnische Herkunft / Staatsangehörigkeit
  • Religion
  • Vorstrafen / laufenden Ermittlungen
  • Krankheiten
  • Sexuelle Orientierung / Geschlechtsidentität
  • Heiratsabsicht / Schwangerschaft / Kinderwunsch
  • Hobbys

Diskriminierungsverbote – was ist zu beachten?

Sowohl bei der Neuvermietung als auch der weiteren Durchführung und Beendigung von Mietverhältnissen sind Diskriminierungsverbote des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes zu beachten.

Generell sind die Rasse und ethnische Herkunft als Auswahlkriterium keinesfalls zulässig. Unabhängig von der Lage Ihrer Wohnung, den bisherigen Mietern des Hauses und beispielsweise möglichen Sprachbarrieren dürfen die Herkunft und Rasse nie eine Rolle spielen.

Vermieten Sie als Privatperson weniger als 50 Wohneinheiten, so müssen Sie nur diese zwei Kriterien beachten. Somit handeln Sie dem Gesetz entsprechend und Klagen auf Schmerzensgeld wegen erlittenen Unrechtes oder auf Differenzzahlungen wegen der Anmietung von ungünstigerem Wohnraum sind so gut wie ausgeschlossen.


Sobald mehr als 50 Wohneinheiten in Ihrem Bestand zur Verfügung stehen und Sie als Vermieter oder Hausverwalter im größeren Rahmen tätig sind gibt es noch mehr Diskriminierungsverbote zu beachten. Neben der Rasse und ethnischen Herkunft sind folgende Punkte zu beachten:

  • Geschlecht
  • Alter
  • Behinderung
  • Religion
  • Sexuelle Identität

Gibt es Ausnahmen für Diskriminierung bei Neuvermietung?

In einigen besonderen Fällen greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Maße, sodass Sie in der Mieterauswahl freier sind. Vermieten Sie beispielsweise eine Einheit in einem selbst bewohnten Objekt oder sind direkte Familienangehörige die bisherigen Bewohner des Hauses, so können Sie eine persönliche Auswahl treffen und die persönliche Nähe zu der neuen Mietpartei als Grund angeben.

Haben Sie einen großen Komplex mit vielen Wohneinheiten komplett seniorengerecht geplant und errichtet, so können Sie Bewerber in jungem Alter problemlos ablehnen. Dabei wird zwar nach Alter gefiltert, allerdings begünstigen Sie durch Ihre Planung in diesem Punkt „Eigentlich Diskriminierte“ – Personen höheren Alters und umgehen das Diskriminierungsverbot.

Allgemein ist es außerdem immer möglich eine sachgerechte Vermietung zu gewährleisten, wenn Sie den Interessenten auswählen, der am besten in die bisherige Mietstruktur passt, von dem Sie also die geringste Beeinträchtigung Ihres Eigentums und der Mieter erwarten. Leben in dem Objekt bisher nur Single-Haushalte können Sie der Familie mit mehreren Kindern auf dieser Grundlage absagen.

Welche Auswahlkriterien sind zulässig?

Sie sollten Ihren neuen Mieter hauptsächlich unter den Gesichtspunkten der Zuverlässigkeit, finanziellen Sicherheit und Sympathie auswählen. Es ist außerdem wichtig die bisherige Mieterstruktur im Auge zu behalten, um Ärger in Zukunft vorzubeugen. Wählen Sie Ihren Mieter also nicht aus Kriterien, die andere Interessenten diskriminieren.

Tipp: Sie sind nicht verpflichtet die Begründung für ihre Entscheidung bei allen Interessenten preiszugeben. Formulieren Sie Ihre Entscheidung also nett und „für einen anderen Interessenten“, anstatt „gegen Sie als Interessenten“. So bleiben Sie freundlich und machen sich nicht angreifbar.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Suche nach Interessenten und der späteren Auswahl, um eine Fehlentscheidung zu vermeiden? Wir beraten Sie in diesem Punkt gerne und vermitteln Ihre Immobilie an zuverlässige Kunden. Weitere Informationen zu unseren angebotenen Leistungen erhalten Sie auf unserer Webseite.